Versetzung: Diese rechtlichen Möglichkeiten bestehen

Der Arbeitgeberin ordnet einseitig einen Wechsel des Arbeitsortes – also eine Versetzung – an, oder er möchte die Arbeitnehmerin mit ganz anderen Aufgaben betrauen – dieses Szenario kommt in der Praxis oft vor. Dabei stellt sich die Frage: Muss die Arbeitnehmerin solchen Anweisungen überhaupt Folge leisten?

Dr. Klaus Cavar

Dr. Klaus Cavar

Anwalt und Experte für Versetzungen am Arbeitsplatz.

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Was ist eine Versetzung?

Unter einer Versetzung wird grundsätzlich jede wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen (also z.B. Tätigkeitsbereich, Ort oder Arbeitszeit) verstanden. Rechtlich interessant wird die Versetzung vor allem dann, wenn sie verschlechternd ist und von der Arbeitgeberin einseitig angeordnet wird.

Versetzungsschutz: Die 2 Ebenen

Was die Schutzmechanismen in Bezug auf Versetzungen anbelangt, lassen sich 2 Ebenen unterscheiden: die arbeitsvertragliche und die betriebsverfassungsrechtliche. Sie sind jeweils gesondert zu prüfen und voneinander unabhängig. Um eine wirksame Versetzung vorzunehmen, müssen die gesetzlichen (und vertraglichen) Vorgaben auf beiden Ebenen erfüllt sein.

Versetzung: Arbeitsvertrag prüfen

Auf der einzelvertraglichen Ebene ist zu prüfen, ob der Arbeitsvertrag die Möglichkeit einer einseitigen Versetzung überhaupt einräumt. Das ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln. Dabei kann es auch zu einer Zumutbarkeitsbewertung kommen.

Steht z.B. im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitsort „Wien“ ist und hat die Arbeitgeberin sich nicht explizit ein Änderungsrecht vorbehalten, wäre eine Versetzung nach Niederösterreich grundsätzlich nicht vom Vertrag gedeckt. Eine einseitige Versetzung wäre in diesem Fall nicht zulässig, sondern bedürfte der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers. Aus anwaltlicher Sicht empfiehlt es sich, den neuen Arbeitsplatz zwar anzutreten, jedoch nur unter ausdrücklichem Protest und Vorbehalt weiterer rechtlicher Schritte. Eine Feststellungsklage, dass die Versetzung unwirksam ist, wäre eine solche rechtliche Handlungsmöglichkeit.

Betriebsrat bei Versetzung

Die betriebsverfassungsrechtliche Ebene ist nur maßgeblich, wenn ein Betriebsrat besteht. Sie bietet einen umfassenden Versetzungsschutz – auch dann, wenn die Versetzung vom Arbeitsvertrag gedeckt wäre.

Folgende Punkte sind auf der betriebsverfassungsrechtlichen Ebene zu beachten:

  • Die dauernde Einreihung auf einem anderen Arbeitsplatz (das kann ein anderer Arbeitsort aber auch eine andere Tätigkeit sein) im Sinne des Betriebsverfassungsrechts liegt vor, wenn sie voraussichtlich länger als 13 Wochen dauert.
  • Sie ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen.
  • Der Betriebsrat ist berechtigt, eine Beratung zur Versetzung zu verlangen.
  • Sollte die Versetzung verschlechternd sein, bedarf sie zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats. Eine Versetzung ist insbesondere verschlechternd, wenn sie mit einer Entgeltschmälerung verbunden ist. Aber auch eine nachteilige Änderung der sonstigen Arbeitsbedingungen (z.B. Degradierung, längerer Arbeitsweg) kann eine Verschlechterung sein.
  • Sollte der Betriebsrat der verschlechternden Versetzung nicht zustimmen, hat die Arbeitgeberin noch die Möglichkeit, beim Gericht eine Ersatzzustimmung einzuholen, vorausgesetzt die Versetzung ist sachlich gerechtfertigt.
  • Mit anderen Worten: der Betriebsrat kann die Versetzung nicht gänzlich verhindern. Er hat kein endgültiges Veto-Recht.

Versetzung und Arbeitsrecht: Fazit

Eine Versetzung muss aus Arbeitnehmerinnen-Sicht nicht akzeptiert werden. Sie hat vielmehr gesetzliche und vertragliche Vorgaben zu erfüllen. Sofern ein Betriebsrat besteht, ist der Versetzungsschutz stärker ausgeprägt, weil dann neben der arbeitsvertraglichen Ebene auch der betriebliche Versetzungsschutz zu beachten ist.

Ob ein Arbeitsvertrag einen zulässigen Versetzungsvorbehalt vorsieht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Verträge sind aber nicht immer klar formuliert. Auch die Frage, ob eine Versetzung überhaupt verschlechternd ist, bedarf einer näheren rechtlichen Prüfung.

Wenn Sie daher gegen eine Versetzung vorgehen möchten oder als Arbeitgeberin eine Versetzung planen, empfiehlt es sich, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen.

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