Elternteilzeit und Kündigungsschutz

Die Elternteilzeit hat das Ziel, die Vereinbarung von Kinderbetreuung und Beruf zu erleichtern. Sie bietet demnach Vätern und Müttern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit an die Betreuungspflichten anzupassen. Um das bestmöglich zu gewährleisten, kommt Eltern in Elternteilzeit ein sogenannter besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz zu.

Dr. Klaus Cavar

Dr. Klaus Cavar

Rechtsanwalt und Experte für Arbeitsrecht in Wien und ganz Österreich.

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Was ist Elternteilzeit?

Die Elternteilzeit bietet die Möglichkeit, die Arbeitszeit zu ändern. Dabei kann die Arbeitszeit sowohl verkürzt als auch ihre Lage geändert werden. Geregelt sind diese Ansprüche im Mutterschutzgesetz sowie im Väter-Karenzgesetz. Die Elternteilzeit muss mindestens 2 Monate dauern und kann grundsätzlich bis zum 7. Geburtstag des Kindes, oder einem späteren Schuleintritt, in Anspruch genommen werden.

Elternteilzeit Anspruch: Wer kann Elternteilzeit beanspruchen?

Die Möglichkeit der Elternteilzeit besteht sowohl für Mütter als auch für Väter. Dabei müssen aber bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt werden. Der Anspruch hängt ua davon ab, wie viele Mitarbeiterinnen der Betrieb beschäftigt:

  • mehr als 20 Arbeitnehmerinnen im Betrieb: Der Anspruch besteht, wenn die Beschäftigungsdauer im gleichen Betrieb zuvor ununterbrochen 3 Jahre gedauert hat.
  • weniger als 20 Arbeitnehmerinnen im Betrieb: Der Anspruch kann durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden. Besteht eine solche nicht, kann Elternteilzeit mit der Arbeitgeberin vereinbart werden.

Je nachdem, ob ein gesetzlicher Anspruch auf Elternteilzeit (Betrieb mit 20 Arbeitnehmerinnen) besteht oder diese mit der Arbeitgeberin zu vereinbaren ist (Betrieb mit weniger als 20 Arbeitnehmerinnen), gibt es unterschiedliche Verfahren und Fristen zur Durchsetzung der Elternteilzeit, insbesondere für den Fall, dass es zu keiner Einigung mit der Arbeitgeberin kommt.

Schutzumfang – Elternteilzeit Kündigungsschutz

Der Schutzumfang hängt insbesondere vom Alter des Kindes ab. Je älter das Kind wird, desto „geringer“ ist der Schutz. Folgende Altersstufen werden unterschieden:

  • bis zur Beendigung des ersten Lebensjahres: Hier besteht ein besonders hoher Schutz. Der einzig zulässige Kündigungsgrund wäre die Betriebsreduktion (Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs).
  • zweites, drittes und viertes Lebensjahr des Kindes, längstens jedoch bis vier Wochen nach Ablauf des vierten Lebensjahres: Die Arbeitgeberin kann hier personenbezogene Gründe oder betriebliche Erfordernisse geltend machen. Darüber hinaus muss die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeberin unzumutbar sein.

Der Kündigungsschutz beginnt grundsätzlich bereits mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung.

Kündigung in Elternteilzeit: Rechtsfolge und Handlungsmöglichkeiten

Unterliegt ein Elternteil dem besonderen Kündigungsschutz, bedarf eine Kündigung stets der Zustimmung des Gerichts. Eine ohne Zustimmung des Gerichts ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Trotz Rechtsunwirksamkeit der Kündigung hat die Arbeitnehmerin aber ein Wahlrecht:

  1. Die Arbeitnehmerin kann sich gegen die rechtsunwirksame Kündigung wehren, indem sie auf Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses klagt.
  2. Die Arbeitnehmerin kann die unwirksame Kündigung aber auch „akzeptieren“. Statt der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann sie hier die sogenannte Kündigungsentschädigung verlangen.

Aus Arbeitnehmerinnen-Sicht gibt es hier kein Patentrezept. Im Ergebnis ist es wichtig, überlegt zu handeln und einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren: Hat sich ein Elternteil einmal für eine der beiden Handlungsmöglichkeiten entschieden, ist er auch daran gebunden.

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