Elternteilzeit: Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz im Arbeitsrecht

Mütter und Väter in Elternteilzeit unterliegen dem sogenannten besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Die Idee dahinter ist einfach: Eltern sollen wegen der erforderlichen Kinderbetreuung und Änderung der Arbeitszeit nicht befürchten müssen, ihren Job zu verlieren. 

Eine vereinbarte Elternteilzeit oder ein Anspruch auf Elternteilzeit werden in diesem Artikel der Einfachheit halber angenommen.

Der Schutzumfang

Im ersten Lebensjahr des Kindes besteht ein besonders hoher Schutz. Die Betriebsreduktion (Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs) ist der einzige zulässige Kündigungsgrund. 

Nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes besteht weiterhin ein besonderer Kündigungsschutz, jedoch in einer etwas abgeschwächten Form. Der Arbeitgeber kann hier personenbezogene Gründe oder betriebliche Erfordernisse geltend machen. Darüber hinaus muss die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber unzumutbar sein. Dieser Schutz gilt im zweiten, dritten und vierten Lebensjahr des Kindes, längstens jedoch bis vier Wochen nach Ablauf des vierten Lebensjahres. 

Die Kündigung eines besonders geschützten Elternteils bedarf der vorherigen Zustimmung des Gerichts. Das Gleiche gilt für eine Entlassung, wobei hier in Ausnahmefällen auch eine nachträgliche Zustimmung des Gerichts eingeholt werden kann. 

Rechtsfolge und Handlungsmöglichkeiten 

Eine ohne Zustimmung des Gerichts ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Das sind keine Einzelfälle. Rechtsunwirksamen Kündigungen kommen in meiner Tätigkeit als Arbeitsrecht Anwalt öfter vor, als man glaube möchte.

Trotz Rechtsunwirksamkeit der Kündigung kommt dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zu. 

Der Arbeitnehmer kann sich gegen eine rechtsunwirksame Kündigung wehren, in dem er auf Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses klagt. Die unwirksame Kündigung kann allerdings auch „akzeptiert“ und statt der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die sogenannte Kündigungsentschädigung verlangt werden. 

Aus Arbeitnehmer-Sicht gibt es hier kein Patentrezept. Im Ergebnis ist es wichtig, überlegt zu handeln und einen Arbeitsrecht Anwalt zu konsultieren: Hat sich ein Elternteil einmal für eine der beiden Handlungsmöglichkeiten entschieden, ist er auch daran gebunden.

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