Leiharbeit – aktuelle Rechtsprechung

Waren überlassene Arbeitskräfte länger als sechs Monate im Beschäftigerbetrieb beschäftigt und entsprechend eingegliedert (Weisungsgebundenheit, Urlaubsgenehmigungen, etc), wurden sie nach der Rechtsprechung als Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes iSd § 36 ArbVG angesehen.

Umstritten blieb jedoch lange Zeit, ob es dazu überhaupt einer Mindestbeschäftigungsdauer bedarf.

Der Oberste Gerichtshof hat nun in einer aktuellen Entscheidung (9ObA65/20d) klargestellt, dass überlassene Arbeitnehmer auch ohne das Erfordernis einer Mindestbeschäftigungsdauer Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes iSd § 36 ArbVG sind. Der Umstand, dass überlassene Arbeitskräfte auch von einem „eigenen“ Betriebsrat im Überlasserbetrieb vertreten werden, ändert daran nichts.

Das ArbVG und das AÜG bieten idZ keinen Anhaltspunkt für eine zeitliche Einschränkung.

Mit anderen Worten: Ein Bedürfnis der Arbeitnehmer an der Wahrung ihrer Interessen im Beschäftigerbetrieb besteht von Beginn an.

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