Homeoffice wird zu Telearbeit

Zum Jahreswechsel traten in Österreich umfassende Änderungen in Kraft, die Homeoffice deutlich erweitern und modernisieren. Ab 1.1.2025 spricht das Gesetz nun einheitlich von „Telearbeit“, was Arbeitnehmern und Arbeitgebern mehr Flexibilität bei der Wahl des Arbeitsortes gibt. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Punkte, die Sie für Ihre Arbeits- und Unternehmenspraxis kennen sollten.

Telearbeit vs. Homeoffice

  • Erweiterter Anwendungsbereich
    Bisher war Homeoffice primär auf die Wohnung des Arbeitnehmers beschränkt. Künftig fällt jede regelmäßige Arbeitsleistung außerhalb betrieblicher Räumlichkeiten unter den Begriff Telearbeit. Dazu können auch Cafés, Bibliotheken oder andere Orte gehören, sofern sie vertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt sind.

  • Bestehende Vereinbarungen
    Bereits abgeschlossene Homeoffice-Vereinbarungen bleiben grundsätzlich gültig, können aber durch ergänzende Vereinbarungen erweitert werden – zum Beispiel, um neue Telearbeitsorte (Coworking-Spaces etc.) aufzunehmen.

Schriftliche Vereinbarung

  • Keine Einseitigkeit
    Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer dürfen Telearbeit einseitig anordnen. Eine gemeinsame schriftliche Vereinbarung ist erforderlich, um Telearbeit rechtssicher umzusetzen.
  • Kündigung aus wichtigem Grund
    Die Telearbeitsvereinbarung kann mit einmonatiger Frist zum Monatsletzten gelöst werden, wenn wichtige Gründe (z.B. betriebliche Veränderungen oder Wegfall geeigneter Räumlichkeiten) vorliegen. Das Arbeitsverhältnis selbst bleibt davon unberührt.

Arbeitszeit und Arbeitsmittel

  • Arbeitszeitaufzeichnungen
    Für Telearbeiter gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeit- und Ruhezeitregelungen.
  • Ausstattung
    Nach wie vor muss der Arbeitgeber die notwendigen digitalen Arbeitsmittel bereitstellen oder die dadurch entstehenden Kosten ersetzen. Pauschalierte Lösungen sind zulässig, solange sie angemessen sind.

Kein Rechtsanspruch auf Telearbeit

Trotz erweiterter Möglichkeiten besteht kein einseitig durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Telearbeit. Letztlich bleibt es – wie schon beim Homeoffice – eine Frage der individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Fazit

Mit den neuen gesetzlichen Vorgaben rücken Homeoffice und andere Formen der mobilen Arbeit näher zusammen. Unternehmen und Beschäftigte sollten bestehende Verträge sowie betriebliche Regelungen rechtzeitig prüfen und gegebenenfalls anpassen, um von den Vorteilen der neuen Flexibilität zu profitieren.

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