Homeoffice – die neuen Regelungen

Die stetige technologische Weiterentwicklung im Bereich der Digitalisierung, insbesondere in der Kommunikations- und Informationstechnologie, beeinflusst die heutige Arbeitswelt in starkem Ausmaß. Dadurch wird einer großen Zahl von Arbeitnehmern ein flexibleres Arbeiten ermöglicht. Insbesondere wird auch das Arbeiten von zu Hause aus (im „Homeoffice“) vereinfacht.

Die Praxis der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass Arbeiten im Homeoffice zugenommen hat. Durch die COVID-19-Krise wurde und wird dieser Trend auch weiterhin verstärkt.

Diese Entwicklung am Arbeitsmarkt hat auch der Gesetzgeber erkannt und auf diesen Trend reagiert. Mit dem „Homeoffice-Paket“ (BGBl. I Nr. 61/2021) wurden insbesondere arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen in Bezug auf Arbeiten im Homeoffice geschaffen. Daneben bestehen auch zahlreiche einkommensteuerrechtliche Besonderheiten.

Arbeitsrechtlicher Überblick:

  • Der Begriff Homeoffice war bis dato gesetzlich nicht definiert. Der nunmehr in § 2h Abs 1 AVRAG definierte Begriff der Arbeit im Homeoffice umfasst die Erbringung von Arbeitsleistungen in der Privatwohnung des Arbeitnehmers. Arbeiten in einem öffentlichen Coworking-Space, Park oder im Kaffeehaus fallen nicht darunter. Arbeiten in einem Wohnhaus, einer Wohnung (oder Wohnhaus) in einem Nebenwohnsitz oder der Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten fallen sehr wohl darunter.

 

  • Um Homeoffice begründen zu können, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Auch wenn das Fehlen der Schriftlichkeit nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung führt, ist der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung dennoch ratsam (schon allein zu Beweiszwecken). Eine Unterschriftlichkeit im Sinne des ABGB ist jedoch nicht erforderlich. Auch eine Vereinbarung via E-Mail reicht beispielsweise aus. Das bedeutet auch, dass Homeoffice nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden kann.

 

  • § 2h Abs 4 AVRAG sieht zudem eine vorzeitige Auflösungsmöglichkeit für die Vereinbarung aus wichtigem Grund vor. Dieser kann etwa in wesentlichen Veränderungen der betrieblichen Erfordernisse oder wesentlichen Veränderungen der Wohnsituation des Arbeitnehmers gelegen sein, sodass eine Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice nicht mehr zweckmäßig ist. Darüber hinaus können in der Vereinbarung Befristungen oder andere Kündigungsregelungen enthalten sein.

 

  • Der Arbeitgeber hat die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die dem Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.

 

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